Drei nach Polen zurückgewiesene Somalier haben erreicht, dass Deutschland prüfen muss, welcher EU-Staat für ihre Asylverfahren zuständig ist. Doch was bedeutet das über die Einzelfälle hinaus?

Ob die Bundesregierung die vom Berliner Verwaltungsgericht für rechtswidrig erklärten Zurückweisungen von Asylsuchenden dauerhaft aufrechterhalten kann, ist nach Einschätzung des Migrationsrechtsexperten Winfried Kluth offen. Der Vorsitzende des Sachverständigenrats für Integration und Migration sagte der Deutschen Presse-Agentur, Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) habe ja schon vor Wochen angekündigt, dass man in Bezug auf die Zurückweisung an den Binnengrenzen eine andere Auffassung vertrete als frühere Bundesregierungen.

Neue Praxis an den Grenzen

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte am 7. Mai eine Intensivierung der Grenzkontrollen verfügt und angeordnet, künftig auch Asylsuchende an der Grenze zurückzuweisen – allerdings mit Ausnahmen, etwa für Kinder und Schwangere.

Das Verwaltungsgericht Berlin stellte am Montag in einer Eilentscheidung fest, die Zurückweisung von Asylsuchenden bei Grenzkontrollen auf deutschem Gebiet sei rechtswidrig. Ohne eine Klärung, welcher EU-Staat für ihren Asylantrag zuständig sei, dürften sie nicht abgewiesen werden.

Jurist Kluth sagte, diese Entscheidung liege „ganz auf der Linie der herrschenden Meinung im Migrationsrecht und der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs“ (EuGH).

Im konkreten Fall ging es um drei Somalier, die von Frankfurt (Oder) aus nach Polen zurückgeschickt wurden.

Dobrindt strebt Hauptsache-Verfahren an

Bundesinnenminister Dobrindt sagte nach der Gerichtsentscheidung, er wolle die Praxis an der Grenze nicht ändern und ein Hauptsache-Verfahren anstreben. Man glaube, dass man dort „deutlich Recht bekommen“ werde. 

Migrationsrechtsexperte Kluth betonte: „Die neue Bundesregierung will die Rechtsprechung dazu bringen, ihren Standpunkt zu ändern.“ Angestrebt würden letztlich Entscheidungen des EuGH, die mehr Spielräume böten.

Zudem werde versucht, unter Verweis auf die Überlastung der Kommunen eine neue Argumentation für die Interpretation der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu etablieren. Diese sogenannte Notlagenklausel erlaubt Ausnahmen.

„Ob man von der Lage in einzelnen Kommunen auf ganz Deutschland schließen kann, ist aber sehr fraglich“, gab der Professor für Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zu bedenken.

Wer stellt Ausnahmelage fest?

Solange das zuständige höchste Gericht nicht ausdrücklich anders entschieden habe, sei es zwar möglich, eine neue, bislang nicht etablierte Auslegung einer Norm anzustreben, erklärte Kluth. Der aktuelle Fall werfe aber auch die Frage auf, wer die Feststellung treffen könne, dass eine Ausnahmelage im Sinne von Artikel 72 vorliegt. „Das ist eine Entscheidung von großer Tragweite, weil damit der Vorrang des Unionsrechts partiell durchbrochen wird“, sagte der Jurist.

Aus seiner Sicht müsste eine solche Entscheidung die gesamte Bundesregierung oder sogar der Bundestag treffen – ähnlich wie die Entscheidung über die epidemische Lage von nationaler Tragweite in der Corona-Pandemie. Dies müsste dann auch förmlich den Nachbarstaaten und der EU-Kommission mitgeteilt werden.