Die Bundesregierung darf ihre Facebook-Seite einer Gerichtsentscheidung zufolge weiter nutzen. Das teilte das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag mit und gab Klagen der Bundesregierung und der Facebook-Mutter Meta gegen ein Verbot des Bundesdatenschutzbeauftragten überwiegend statt. Der damalige Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber (SPD) hatte dem Bundespresseamt 2023 den Betrieb der Facebook-Seite wegen Datenschutzverstößen untersagt.
Kelber kritisierte, dass beim Besuch der Facebook-Seite mithilfe sogenannter Cookies personenbezogene Daten ohne gültige Zustimmung gespeichert würden. Da die Ausgestaltung des Cookie-Hinweisfensters nicht datenschutzkonform sei, liege keine wirksame Einwilligung für die Speicherung von Daten vor. Wie Kelber damals zur Begründung erklärte, müssten alle Behörden auch im Datenschutz „in der Verantwortung stehen, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten“. Dies könne die Bundesregierung aber bei ihrer Facebook-Seite nicht garantieren.
Das Kölner Verwaltungsgericht entschied nun, dass die Verantwortung für die von dem Beauftragten angesprochenen Datenschutzfragen allein bei Facebook als Plattform liegen – und nicht bei der Regierung als Betreiberin der Seite. Es bestehe kein ausreichender „Ursachen- und Wirkungszusammenhang“ zwischen dem Betrieb der Facebook-Seite durch das Bundespresseamt und der Speicherung personenbezogener Daten mithilfe von Cookies durch den Konzern Meta, erklärte das Gericht.
In dem Streit geht es um die sogenannte Fanpage der Bundesregierung. Eine Fanpage ähnelt einer klassischen Nutzerseite auf Facebook – der Unterschied liegt lediglich darin, dass die normalen Facebook-Seiten von Einzelpersonen betrieben werden, eine Fanpage hingegen von Organisationen, Unternehmen oder Künstlern. In Beiträgen auf ihrer Fanpage informiert die Bundesregierung in der Regel mehrmals pro Tag über ihre Aktivitäten und Ansichten.
Die Bundesregierung begrüßte das Urteil. Dieses „bestätigt uns darin, an unserem Facebook-Auftritt als wichtigem Bestandteil unserer Öffentlichkeitsarbeit festzuhalten“, erklärte Regierungssprecher Stefan Kornelius. „Es ist Aufgabe des Bundespresseamts, den Menschen dort, wo sie sich informieren, ein verlässliches Informationsangebot zu machen.“ Das müsse auch für Onlinedienste gelten, „ganz konkret auch für Facebook.“ Das Bundespresseamt setze sich „für eine möglichst datenschutzfreundliche Ausgestaltung der Sozialen Medien ein.“
Die Direktorin des Instituts für Digitalisierung der Universität Köln, Indra Spiecker, die die Datenschutzbeauftragte in dem Verfahren vertrat, begrüßte die „zügige“ Entscheidung des Gerichts. Ziel sei es gewesen, sicherzustellen, dass Bürgerinnen und Bürger die Informationen von Behörden rechtssicher auch auf sozialen Medien nutzen können. „Auch wenn der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen entspricht, sind wir nun einen Schritt weiter“, erklärte Spiecker.
Gegen die Entscheidung des Kölner Gerichts aus der vergangenen Woche kann Berufung beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. Die Datenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider, Kelbers Nachfolgerin, prüft nach eigenen Angaben weitere rechtliche Schritte. „Ich werde mir die Urteilsbegründung sehr gründlich ansehen und entscheiden, ob ich die Sache der nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht Münster, zur Entscheidung vorlege“, erklärte sie am Dienstag.