Die AfD und die Folgen ihrer Einstufung sind Thema bei der Innenministerkonferenz. Rheinland-Pfalz befasst sich schon mit einer Novelle der Regelungen zur Verfassungstreuepflicht.

Rheinland-Pfalz will die Verwaltungsvorschrift zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst neu fassen. „Künftig soll jede Bewerberin und jeder Bewerber vor der Einstellung erklären, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen, sie mit dem eigenen Verhalten zu wahren und sich aktiv für ihren Erhalt einzusetzen“, teilte ein Sprecher des Innenministeriums in Mainz mit. 

Bundeseinheitliche Vorgehensweise wünschenswert 

Schon vor der Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch durch das Bundesamt für Verfassungsschutz sei damit begonnen worden. Ziel sei es, Rechtsgrundlagen zu schaffen, um Verfassungsfeinden konsequenter begegnen zu können. Das Thema solle auf der Innenministerkonferenz im Juni aufgegriffen werden, weil eine bundeseinheitliche Vorgehensweise wünschenswert sei.

Bewerber sollen künftig auch versichern müssen, keiner extremistischen Organisation anzugehören oder angehört zu haben. Eine Anlage zu der Verwaltungsvorschrift enthalte eine nicht abschließende Liste solcher Organisationen – künftig auch mit der AfD. 

Polizisten tragen besondere Verantwortung

Vor einer Einstellung bei der Polizei erfolge eine umfangreiche Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfung. Die Pflicht zur Verfassungstreue werde auch während des Dienstes regelmäßig thematisiert. „Sofern Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Einstellungen oder Aktivitäten bekannt werden, werden im Rahmen einer Null-Toleranz-Strategie dienstrechtliche Maßnahmen geprüft.“

Mit der Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ergebe sich eine neue rechtliche Bewertungslage, die auch den öffentlichen Dienst betreffe. Eine aktive Betätigung in der AfD könne für Beamte disziplinar- oder einstellungsrechtliche Relevanz haben, „wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Verfassungstreue vorliegen“. Die bloße Parteimitgliedschaft allein genüge dafür nicht. „Eine pauschale Überprüfung aller Mitarbeitenden auf ihre politische Gesinnung ist weder rechtlich vorgesehen noch verfassungsrechtlich haltbar.“