Knapp zwei Jahre nach dem Mord an einer 37-Jährigen im sächsischen Plauen ist ihr Ehemann rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) fand keine Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts Zwickau, wie er am Freitag in Karlsruhe mitteilte. Das Landgericht sah als erwiesen an, dass der 45-Jährige seine Frau im Juli 2023 mit einer Armbrust ins Gesicht schoss und sie dann erstach. (Az. 5 StR 24/25)

Hintergrund der Tat war die Trennung der Eheleute, die der Mann nicht akzeptierte und in deren Folge er ihr das Recht auf ein eigenständiges Leben absprach. Wie das Landgericht feststellte, gehörten die Eheleute der sogenannten BDSM- beziehungsweise Sadomasoszene an. Die Frau sollte dem Mann „gehören“ und seine Sklavin sein, beide schlossen einen „Sklavenvertrag“.

Die Frau trennte sich dann aber. Der Mann lauerte ihr in der früheren gemeinsamen Wohnung auf, in die sie noch regelmäßig ging, um die Katzen zu füttern. Er sei ihr mit einer Armbrust entgegengetreten und habe sie ins Gesicht geschossen. Danach stach er  mit einem Küchenmesser mehrmals in ihren Hals. Die Frau verblutete noch am Tatort.

Dem Landgericht zufolge ging der Mann heimtückisch vor. Die Frau habe keine Möglichkeit gehabt, dem Angriff zu begegnen. Außerdem liege das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe vor. Der Mann habe seine Frau als „Eigentum“ betrachtet, dass ihm zustehe. Nach seinem Willen habe sie nicht mit einem anderen Mann eine glückliche Beziehung führen dürfen.

Im Prozess räumte der Angeklagte zwar die Tötung seiner Ehefrau ein, stellte das Geschehen aber als Totschlag dar. Er habe die Armbrust am Tattag lediglich deshalb bei sich gehabt, um diese wegen eines geplanten Onlineverkaufs zu fotografieren. Es sei dann zu einem Streit gekommen, wobei sich ein Schuss aus der Armbrust gelöst und seine Frau getroffen habe. Diese sei dann mit zwei Messern auf ihn zugekommen, worauf er sich ebenfalls ein Messer gegriffen und auf sie eingestochen habe.

Rechtsmedizinische Untersuchungen ergaben aber, dass weder die Frau noch der Angeklagte Abwehr- oder Kampfverletzungen aufwiesen. Die Richter gingen von einer geplanten Tat aus und sprachen den Mann des Mordes schuldig. Dieser wandte sich an den BGH, um das überprüfen zu lassen, hatte dort aber nun keinen Erfolg.