Deutschland darf einen Afghanen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach Griechenland ausliefern. Humanitäre Gründe stehen dem nicht entgegen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied. (Az. 2 OAusA 24/25)

Der Afghane hält sich seit 2015 in Deutschland auf, sein Asylantrag wurde abgelehnt. Wegen des Abschiebeverbots verfügt er aber über deutsche Aufenthaltspapiere. Mit diesen und dem afghanischen Pass eines Verwandten wollte er im Oktober 2024 einen dritten Afghanen nach Deutschland holen, der zuvor illegal von der Türkei nach Griechenland eingereist war. Bei der Ausreisekontrolle am Flughafen Thessaloniki erkannte die Polizei das Täuschungsmanöver.

In Griechenland wurde der Mann wegen des Missbrauchs von Ausweispapieren in Abwesenheit zu sechs Jahren Haft verurteilt. Griechenland stellte einen Europäischen Haftbefehl aus, im Februar 2025 wurde der Afghane dann am Frankfurter Flughafen festgenommen.

Wie nun das OLG Frankfurt entschied, steht einer Auslieferung nach Griechenland nichts entgegen. Einen festen „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland habe der Mann nicht. Zudem sei der Missbrauch von Ausweispapieren auch in Deutschland strafbar. Das befristete Abschiebeverbot für Afghanen beziehe sich vorrangig auf Abschiebungen nach Afghanistan. Dass ihm eine Ausreise in andere Länder möglich und zumutbar sei, habe der Afghane durch seine Handlungen selbst unter Beweis gestellt.