Mit 70 Jahren verlieren Notarinnen und Notare automatisch ihr Amt. So soll Platz für Jüngere geschaffen werden. Aber werden dadurch Grundrechte der Älteren verletzt?
Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die gesetzliche Altersgrenze für Notarinnen und Notare von 70 Jahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In der mündlichen Verhandlung wolle der Senat den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen nachgehen, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth in Karlsruhe. Ein ehemaliger Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt.
In der Bundesnotarordnung ist geregelt, dass das Notarsamt automatisch mit dem Ende des Monats erlischt, in dem der Notar oder die Notarin das 70. Lebensjahr vollendet. Ausnahmen gebe es nicht, betonte die zuständige Richterin Miriam Meßling. Mit der im Jahr 1991 in Kraft getretenen Regelung solle eine geordnete Altersstruktur des Notarberufs gewahrt werden.
Eilantrag blieb 2023 ohne Erfolg
Der 71 Jahre alte Beschwerdeführer sieht sich durch seinen zwangsweisen Ruhestand in seiner Berufsfreiheit verletzt. Die Altersgrenze sei nicht mehr verhältnismäßig, sagt er. Ihren ursprünglichen Zweck könne sie nicht erfüllen, da es inzwischen nicht mehr genügend Bewerber für Anwaltsnotarstellen gebe.
Anwaltsnotare üben den Notarberuf neben ihrem Beruf als Rechtsanwalt aus. Vor Gericht ging es auch darum, ob bei der Bewertung der Altersgrenze zwischen Anwaltsnotaren und „Nur-Notaren“ unterschieden werden muss.
Der klagende Anwaltsnotar hatte im November 2023 die Altersgrenze erreicht. Nachdem seine Klage am Oberlandesgericht Köln sowie am Bundesgerichtshof (BGH) erfolglos geblieben war, wendete er sich zunächst mit einem Eilantrag nach Karlsruhe, um das Erlöschen seines Amtes aufzuschieben – wieder ohne Erfolg. Der Senat erklärte: Für die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes gelten besonders strenge Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt seien.
Nun wollen die Karlsruher Richterinnen und Richter im Hauptsacheverfahren entscheiden, ob die Altersgrenze verfassungsgemäß ist. Ein Urteil fällt in der Regel erst einige Monate nach der Verhandlung. (Az. 1 BvR 1796/23)